Statuten

Statuten des Fördervereins Pro Campus Saal

Statuten

Statuten des Fördervereins Pro Campus Saal

Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen Förderverein Pro Campus Saal besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Windisch.

Art. 2
Zweck des Vereins ist die breite Abstützung und Anerkennung des CAMPUSSAALs in der Region Brugg Windisch. Der Förderverein unterstützt den Betrieb des CAMPUSSAALs mit finanziellen Beiträgen und fördert namentlich den nichtkommerziellen, insbesondere kulturellen Betrieb sowie gesellschaftliche Aktivitäten.

Art. 3
Die finanziellen Mittel zur Unterstützung des Betriebs des CAMPUSSAALs besteht aus:

  1. Jahresbeiträgen der Mitglieder
    • Privatpersonen CHF 50.00
    • juristische Personen CHF 200.00
    • Gemeinden CHF 200.00
  2. Erlös aus Aktionen und Veranstaltungen
  3. Zuwendungen von öffentlichen Körperschaften und gemeinnützigen Institutionen
  4. Zuwendungen Privater

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Mitgliederbeiträge haben sie für die volle Dauer ihrer Vereinszugehörigkeit zu bezahlen.

Art. 4
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, auch Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Art. 5
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft.
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Vereinsversammlung zu treffen ist.

Art. 6
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

Organe

Art. 7
Die Organe des Vereins sind:

a.) Die Vereinsversammlung
b.) Der Vorstand
c.) Die Rechnungsrevisoren

 

Vereinsversammlung

Art. 8 EINBERUFUNG
Die Vereinsversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich durch schriftliche Einladung, die mindestens 20 Tage vorher zu erfolgen hat, einberufen. Die Traktanden sind mit der Einladung schriftlich bekannt zu geben.

Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn 15 Mitglieder oder ein Fünftel der Mitglieder dies begehrt.

Art. 9 VORSITZ UND PROTOKOLL
Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt der Präsident oder, wenn dieser verhindert ist, ein anderes Mitglied des Vorstands. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 10 BEFUGNISSE
Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

a.) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren auf die Dauer von zwei Jahren
b.) Abnahme der Tätigkeitsberichte, der Jahresrechnung und des Budgets
c.) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d.) Beschlussfassung über Unterstützungsbeiträge an die Campussaal Betriebs AG, die CHF 25’000.00 p.a. übersteigen, sowie über Aufnahme von Darlehen
e.) Beschlüsse über den Rekurs gemäss Art. 5 der Statuten
f.) Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins, letzteres durch Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder

Art. 11 BESCHLUSSFASSUNG
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen lassen sich durch ein Mitglied der Geschäftsleitung vertreten, Körperschaften des öffentlichen Rechts durch ein Exekutivmitglied. Die Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

 

Vorstand

Art. 12 ZUSAMMENSETZUNG UND ORGANISATION
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal 9 Mitgliedern. Davon werden je ein Mitglied durch den Stadtrat Brugg und den Gemeinderat Windisch bestimmt.

Der Präsident wird von der Vereinsversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand kann Kommissionen bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben delegieren. Die Kommissionen stehen unter der Aufsicht des Vorstandes.

Art. 13 OBLIEGENHEITEN
Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach Aussen und erledigt alle Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung zugewiesen sind.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.

Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

Art. 14 BESCHLUSSFASSUNG
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden.

 

Rechnungsrevisoren

Art. 15
Die Vereinsversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren drei Rechnungsrevisoren, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Vereinsversammlung Bericht und Antrag.
Auflösung des Vereins

Art. 16
Im Falle der Auflösung des Vereins muss das Vereinsvermögen einer oder mehreren gemeinnützigen Institutionen zufallen, welche einen ähnlichen Zweck wie dieser Verein erfüllt und seinen Sitz in der Region Brugg Windisch hat.

 

Schlussbestimmungen

Art. 17
Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 26. August 2008 genehmigt und treten per sofort in Kraft.

Windisch, den 26. August 2008
Die Gründer:

Andreas Bürgi
Reto Miloni
Marco Valetti
Urs Widmer
Anton Lauber

(im Original mit Unterschriften)